Nachfolgend in vollem Wortlaut das Urteil des Kreisgerichtes des Kreisfußballverbandes Herzogtum Lauenburg im Schleswig-Holsteinischen Fußball-Verband e.V.:
U R T E I L
Dem Protest des SV Fortuna St. Jürgen vom 08.06.2009 gegen die Gültigkeit des Aufstiegsspiels zur Kreisliga Lübeck-Lauenburg am 07.06.2009 wird stattgegeben. Das Endergebnis dieses Spiels mit 3:2 für den Ratzeburger SV wird für ungültig erklärt.
Das 2. Aufstiegsspiel ist durch den KFV Lübeck neu anzusetzen; die Protestgebühr wird dem Verein Fortuna St. Jürgen Lübeck vom KFV Lübeck erstattet.
Gez. Bröcker gez. Siemers gez. Hanisch gez. Neitzel gez. Pischke
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung innerhalb von 7 Tagen gemäß §§ 62 ff der Rechtsordnung des SHFV unter Einzahlung der Berufungsgebühr von 50 Euro gegeben. Berufungsgericht ist das Verbandsgericht des SHFV.
Begründung
Der Protest des SV Fortuna St. Jürgen Lübeck vom 08.06.09 gegen die Wertung des Aufstiegsspiels am 07.06.09 ist fristgerecht eingelegt worden; die Protestgebühr wurde gezahlt. Protestgrund ist die Verletzung der Fußballregeln, die mit hoher Wahrscheinlichkeit für den SV Fortuna St. Jürgen Lübeck wirksam war. Nach dem Bericht des Schiedsrichters hat der Torwart des Ratzeburger SV in der 68. Spielminute beim Spielstand von 2:2 einen Pass eines gegnerischen Spielers im eigenen Strafraum abgefangen und ist dabei mit einem gegnerischen Stürmer zusammengestoßen. Bevor der Torwart den Abschlag ausübte, unterbrach der Schiedsrichter das Spiel und verwarnte den Torwart, nachdem ihm der Schiedsrichterassistent bei der Rücksprache angezeigt hatte, dass der Torwart leicht handgreiflich gegenüber dem Stürmer von Fortuna St. Jürgen Lübeck geworden war. Das Spiel hat der Schiedsrichter dann mit einem Schiedsrichterball fortgesetzt.
Nach § 31 der Rechtsordnung des SHFV ist dem Protest bei Verletzung der Spielregeln nur dann stattzugeben, wenn der Regelverstoß mit hoher Wahrscheinlichkeit von spielentscheidender Bedeutung für den Protestführer war. Das Kreisgericht sieht diese Voraussetzung nach § 31 der Rechtsordnung des SHFV als erfüllt an, da der Regelverstoß in der 68. Spielminute beim Spielstand von 2:2 begangen wurde. Aus diesem Grunde wurde dem Protest nach den Bestimmungen der Rechtsordnung des SHFV stattgegeben.