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Berichte über unseren geliebten Amateur-Fußball aus dem Herzogtum Lauenburg, der Hansestadt Lübeck und der Verbandsliga Süd-Ost... und natürlich aus dem Mutterland des Fußballs...

Donnerstag, 16. Juli 2009

DIE FARCE HAT EIN ENDE GEFUNDEN...

Das Kreisgericht des Kreisfussballverbandes Herzogtum Lauenburg hat nach Rückverweisung des Protestes durch das Verbandsgericht das nachfolgende Urteil gefällt:

Der Protest des SV Fortuna St. Jürgen vom 08.06.2009 gegen die Gültigkeit des Aufstiegsspiels zur Kreisliga Lübeck-Lauenburg am 07.06.2009 wird zurückgewiesen. Das Endergebnis dieses Spiels mit 3:2 für den Ratzeburger SV bleibt bestehen und das Urteil des Kreisgerichtes vom 17.06.2009 wird aufgehoben. Die Protestgebühr verfällt, nach § 36 der Rechtsordnung trägt der protestierende Verein die Kosten des Verfahrens. Der Betrag von 25,00 Euro ist innerhalb von 4 Wochen auf das Konto Nr. 590223 des KFV Lauenburg bei der Kreissparkasse Ratzeburg BLZ 230 527 50 zu überweisen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung innerhalb von 7 Tagen gemäß §§ 62 ff der Rechtsordnung des SHFV unter Einzahlung der Berufungsgebühr von 50 Euro gegeben. Berufungsgericht ist das Verbandsgericht des SHFV.


Begründung
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Der Protest des SV Fortuna St. Jürgen Lübeck vom 08.06.09 gegen die Wertung des Aufstiegsspiels am 07.06.09 ist fristgerecht eingelegt worden, die Protestgebühr wurde gezahlt; Protestgrund ist die Verletzung der Fußballregeln.

Nach dem Bericht des Schiedsrichters hat der Torwart des Ratzeburger SV in der 68. Spielminute beim Spielstand von 2:2 einen Pass eines gegnerischen Spielers im eigenen Strafraum abgefangen und ist dabei mit einem gegnerischen Stürmer zusammengestossen. Bevor der Torwart den Abschlag ausübte, unterbrach der Schiedsrichter das Spiel und verwarnte den Torwart, nachdem ihm der Schiedsrichterassistent bei der Rücksprache angezeigt hatte, dass der Torwart leicht handgreiflich gegenüber dem Stürmer von Fortuna St. Jürgen Lübeck geworden war. Das Spiel hat der Schiedsrichter dann mit einem Schiedsrichterball fortgesetzt.

Dies ist ein Verstoss gegen die Regel 12 der Fußballregeln. Der Torwart des Ratzeburger SV hat sich im Strafraum während des Spiels unsportlich im Sinne der Regel 12 gegenüber dem Stürmer des SV Fortuna St. Jürgen Lübeck verhalten; dies ist eine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters und hierfür hat er eine Verwarnung gegen den Torwart ausgesprochen. Nach der Regel 12 der Fußballregeln ist dieser Verstoss mit einem Strafstoss zu bestrafen, wenn ein Spieler der verteidigenden Mannschaft dieses Vergehen innerhalb seines eigenen Strafraumes begangen hat. Diese Regel hat der Schiedsrichter nicht beachtet und somit einen Regelverstoss begangen.

Nach § 31 der Rechtsordnung des SHFV ist dem Protest bei Verletzung der Spielregeln nur dann stattzugeben, wenn der Regelverstoss mit hoher Wahrscheinlichkeit von spielentscheidender Bedeutung für den Protestführer war.

In der vom Kreisgericht nachgeholten formellen Anhörung beantragt der Ratzeburger SV von einer Neuansetzung dieses Spieles abzusehen, da die fehlerhafte Spielfortsetzung des Schiedsrichters in der 68. Spielminute nicht spielentscheidend war.

Da sich hierbei auf die Ausführungen des Verbandsgerichtes in dem vorangegangenen Berufungsverfahren verwiesen wird, wird dieser Argumentation gefolgt, da das Kreisgericht wenig Chancen sieht, dass in einem Berufungsverfahren gegen dieses Urteil anders entschieden würde. Das Verbandsgericht hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass ein in der 68. Spielminute nicht gegebener Strafstoss nach bisheriger Rechtsprechung des Verbandsgerichtes nicht spielentscheidend ist. Der Protest wird daher zurückgewiesen. Lübeck, den 16. Juli 2009