In der Sportsache des Lübecker SC 99 – vertreten durch den Vorstand – Berufungsführer - betr. Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts FK Lübeck vom 25.11.2009 – Nr. KG 78/09-10- unter der Leitung von Hr. Göbel - hat das Verbandsgericht in der Besetzung:
-V. Marten als Vorsitzender
-J. Struthoff, U. Jürgensen, E. Sticken, M. Möller als Beisitzer
Gründe:
Das Pflichtspiel TSV Gudow gg. LSC 99 ist am 01.11.2009 beim Stande von 2:0 für den Berufungsführer in der Halbzeit abgebrochen worden, weil der Schiedsrichter mangelnde Unterstützung seiner Autorität durch den Ordnungsdienst beim Verweis eines ihn zuvor beleidigenden Zuschauers von der Platzanlage bemängelte.
Das KG Lübeck hat den TSV Gudow wegen mangelnder Platzdisziplin sowie wegen fehlenden, gekennzeichneten Ordnungsdienstes zu einer empfindlichen Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Das Spiel soll nach dem Urteil durch den Spielausschuss neu angesetzt werden.
Gegen diese Neuansetzung wendet sich die Berufung mit der Begründung, in eine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters könne nachträglich nicht vom Gericht eingegriffen werden. Diese Berufung musste Erfolg haben. Der Schiedsrichter kann ein Spiel abbrechen, wenn nach seiner Meinung alle zumutbaren Mittel, das Spiel fortzusetzen, erschöpft sind. Grund für den Abbruch kann auch eine Störung durch Zuschauer sein. Diese subjektive Entscheidung des Schiedsrichters ist nicht anfechtbar.
Der Grundsatz, dass eine vom Schiedsrichter getroffene Entscheidung als Tatsachenentscheidung endgültig ist, gilt auch für diesen Spielabbruch. Eine Tatsachenentscheidung, die insbesondere auf subjektiven Empfinden des Schiedsrichters beruht, kann vom Gericht nicht abgeändert werden.
Das KG hat den Platzverein TSV Gudow mit einer empfindlichen Geldstrafe wegen mangelnder Platzdisziplin und fehlenden Ordnungsdienstes rechtskräftig bestraft. Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass für die reibungslose Durchführung des Spiels schuldhaft nicht Vorsorge getroffen war.
Die Einschätzung durch den Schiedsrichter hat als Tatsache Bestand. Das Kreisgericht war gehindert, eine eigene Einschätzung vorzunehmen. Im Umkehrschluss gem. § 30 Ziff. 1 SpielO hätte eine Neuansetzung nur dann erfolgen können, wenn kein Verschulden des Vereins vom Gericht festgestellt worden wäre.