Satzung und Ordnungen des Schleswig-Holsteinischen Fußball-verbandes e. V. - Stand: 18. März 2010
§ 20 (Zurückziehen von Mannschaften)
2. Zieht ein Verein nicht die niedrigste Mannschaft zurück, gilt:
b) Erfolgt die Zurückziehung durch Nichtmeldung ist entsprechend § 19 Nr. 2 zu verfahren. Die Spielstaffel, in der die Mannschaft gespielt hat, wird nach dem Grundsatz "Aufstieg geht vor Abstieg" ergänzt. Dies gilt ebenso für alle weiteren Staffeln, für die sich daraus ein erweiterter Aufstieg ergibt.
§ 19 Nr. 2
In der nächsten Spielserie darf diese Mannschaft nur in die Spielklasse eingereiht werden, in welche die nächst niedere Mannschaft einzureihen gewesen wäre. Die nächst niedere und alle weiteren Mannschaften sind entsprechend weiter nach unten einzustufen, die niedrigste Mannschaft in die unterste Kreisklasse. Letzteres gilt auch, wenn der Verein nur noch eine Mannschaft hat und nicht in die nächst untere Spielklasse eingereiht werden will. § 24 der Spielordnung ist entsprechend anwendbar.